Satzung des Burgvereins Wesenberg e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „ Burgverein Wesenberg e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 17255 Wesenberg, Mecklenburg-Strelitz und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Aufgaben
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (AO).
Der Verein ist der Kulturverein der Stadt Wesenberg. Er fördert Kunst und Kultur, den Denkmalschutz sowie den Heimatgedanken.
Zu den Vereinszwecken gehört auch die Förderung der Jugend- sowie Altenhilfe.
Der Vereinszweck wird unter anderem verfolgt durch:
- die Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen oder die Beteiligung und Unterstützung an solchen Veranstaltungen
- den Betrieb einer Heimatstube oder eines Museums oder die Unterstützung einer solchen Einrichtung
- die Durchführung von Maßnahmen der Jugend- und Altenpflege oder die Beteiligung an solchen Maßnahmen
- die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Vortragsabenden und anderen Veranstaltungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Vereinszweck haben oder die Beteiligung an solchen Veranstaltungen
- die Unterstützung der Stadt Wesenberg bei der Durchführung von Aufgaben, die in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen
- die Förderung von Kunst und Kultur durch die Bildung von Chören, Theatergruppen oder sonstigen künstlerischen Einrichtungen des Vereins
- sonstige Tätigkeiten, die dem Vereinszweck dienen. Der Verein verfolgt auch andere gemeinnützige Zwecke.
Wirtschaftliche Interessen verfolgt der Verein nicht.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche sowie juristische Personen, Kreise, Gemeinden, Städte und andere Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts werden.
- Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben.
- Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch:
- den Austritt, der mit einer schriftlichen Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand bekundet werden muss.
- den Ausschluss, der beschlossen werden kann, wenn das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Der Antrag auf Ausschluss, ist dem Mitglied zwei Wochen vor der Entscheidung schriftlich zu übersenden. Ein Ausschluss ist nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einer Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss entscheidet.
- wenn ohne Angabe von triftigen Gründen drei Monate nach erfolgter Mahnung keine Beitragszahlungen erfolgt sind.
- den Tod des Mitgliedes.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste, beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand vier Wochen vor dem Termin einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand dies mehrheitlich beschließt oder wenn die Einberufung von einem viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Satzungsänderungen
- Wahl des Vorsitzenden
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- den Jahresbericht
- die Entlastung des Vorstandes
- die Annahme des Haushaltsplanes
- die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
- die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
- die freiwillige Auflösung des Vereins
- die Entscheidung beim Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, er legt auch die Tagesordnung fest.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen, eine Begründung ist beizufügen. Über sie entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.
Der Ergänzung muss entsprochen werden, wenn sie von einem viertel der Mitglieder verlangt wird.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder ein Mitglied des Vorstandes. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
Bei Wahlen wird auf Antrag geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in das alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.
Die Einladung für die Mitgliederversammlung geht den Mitgliedern in schriftlicher Form 4 Wochen vor Versammlungstermin zu.
§6 Der Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister dem Schriftführer und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden zu bestimmen.
- Eine Wiederwahl, auch mehrfach, ist zulässig.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, lädt ein und führt die Beschlüsse selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsordnung durch.
- Er muss sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
- Er erstellt den Jahresplan, fasst den Geschäftsbericht und den Rechnungsabschluss ab.
- Er verwaltet und verwendet ordnungsgemäß das Vermögen des Vereins.
- Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter.
Jeder vertritt den Verein einzeln. - Er kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
- Beschlussfassung und Zeichnung des Vorstandes
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag bzw. die des die Sitzung leitenden Mitgliedes.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, Auslagen und Reisekosten werden ihnen erstattet.
§7 Finanzwesen
- Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.04. des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein Mitglied nicht von seinen rückständigen Verpflichtungen.
Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht. - Die Rechnungs- und Haushaltsführung obliegt dem Schatzmeister. Er verwaltet die laufenden Einnahmen und Ausgeben nach den Richtlinien und Weisungen des Vorstandes und hat dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
Jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat er eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres und einen Haushaltsplan für das anschließende Geschäftsjahr vorzulegen. - Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Mitglieder als Kassenprüfer für einen Zeitraum von jeweils zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist erst nach zwei Jahren möglich.
§8 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn dreiviertel seiner Mitglieder dies auf einer Mitgliederversammlung beschließt. Wird die Dreiviertelmehrheit nicht erreicht, muss fristgemäß erneut eingeladen werden; dann beschließt die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Wesenberg zur Verwendung im Sinne des Vereinszweckes zu.
Beitragsordnung
Die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins hat am 8.9.1994 die folgende Beitragsordnung beschlossen:
- Die Beitragsordnung gilt für unbestimmte Dauer und kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß Satzung per Jahresbeginn geändert werden.
- Die Beitragsordnung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
- Die Beitragspflicht beginnt für das Mitglied mit der Aufnahme in den Verein, es ist der Jahresbeitrag zu entrichten.
- Die Beitragshöhe beträgt pro Jahr mindestens
- 20,00 € für Mitglieder
- 10,00 € für Mitglieder, die Rentner oder Auszubildende sind
- Mitgliedsbeiträge und Spenden sind vom Verein entsprechend der Haushalts- und Kassenordnung zu verwenden.
(Diese veränderte Satzung wurde auf den Mitgliederversammlungen am 12.9.2005, am 20.1.2006, am 04.06.2010, am 01.05.2011, am 26.09.2014 und am 01.04.2016 beschlossen.)
Bankverbindung:
Sparkasse Mecklenburg-Strelitz
IBAN: DE 37 1505 1732 0034 0077 70
BIC: NOLADE21MST